Corona-Zwischenbilanz

Was bisher geschah:

  1. Ende Jänner 2020 wurde der erste Fall (deutsche Heimkehrerin aus Kühtai) eines Corona Virus in Österreich bekannt. Ende Februar wurden erste Krankenhäuser in Österreich mit dem Corona Virus (zwei Lombarden in Innsbruck) konfrontiert.

  2. In den ersten zwei März Wochen 2020 wurden maßgebliche Verordnungen nach dem (angestaubten) Epidemiegesetz 1950 erlassen. Das Epidemiegesetz gewährt Unternehmer und Dienstnehmern für gesetzliche Eingriffe nach diesem Gesetz einen Rechtsanspruch auf Entschädigung für den Verdienstentgang und für Personalkosten nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz.

  3. Am 15.03.2020 wird das erste COVID 19 Gesetz beschlossen. Das war notwendig, weil die bisherigen Gesetze schlecht auf eine Epidemie vorbereitet waren. In diesem Gesetz wurde versucht das Rechtssystem mit Ermächtigungen und Strafen auf eine Pandemie vorzubereiten, da dies seit siebzig Jahren versäumt wurde. Mit dem COVID 19 Gesetz wurde das Epidemiegesetz, das eigentlich Epidemien regeln soll, ausgehebelt und die Ansprüche der Bürger auf ein Fördersystem umgestellt. Die Maßnahmen nach den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds gewähren keinen Rechtsanspruch mehr, sondern ermöglichen übliche Förderanträge.

  4. Herabsetzungen von Einkommens- (Körperschafts- ) steuervorauszahlungen 2020 (nächste Fälligkeit 15. Mai 2020 !) können rasch und unkompliziert (ein Lob an die Finanzverwaltung) beantragt werden. Keine „Nachforderungszinsen“ dazu. Stundungen und Teilzahlungen von Steuerzahlungen sind ebenfalls unkompliziert.
    https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html
    Beiträge an Gebietskrankenkassen können ebenfalls einfach gestundet oder besser teilgezahlt werden. Keine Zinsen fallen an. Im März, April und Mai werden keine Insolvenzanträge und keine Exekutionen ausgeführt.   
    https://www.gesundheitskasse.at/cdscontent/?contentid=10007.857702 

  5. Staatliche Garantien für die Aufstockung von Girokrediten – Allgemein: https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/  Achtung: noch weitgehend unbekannte Neuerungen dazu gibt es ab 8. April 2020.
    Staatlichen Garantien für die Aufstockung von Girokrediten – für den Tourismus:  https://www.oeht.at/produkte/coronavirus-massnahmenpaket-fuer-den-tourismus/  Achtung: automatische Zinsübernahmen und Zuschüsse durch die Länder, kein eigener Antrag notwendig!

  6. Auf Grundlage des ersten COVID 19 Gesetzes wurde Tage später das „COVID 19 Kurzarbeitsmodell“ mit einigen Änderungen auf den Weg gebracht, aktueller Stand: https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit#tirol

  7. Am 21.03.2020 wird ein zweites COVID 19 Gesetz beschlossen, welches unter anderen einen Härtefallfond einrichtet und eine generelle Fristenunterbrechung anordnet – mit Ausnahme von Fristen nach dem Epidemiegesetz, daher laufen die Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Epidemiegesetz weiter.

  8. Der Härtefall Fond des Bundes, abgewickelt über die WKO, wird eingerichtet um KMU´s zu stützen. In zwei Phasen sollen Hilfsgelder zur Auszahlung kommen. Antragsberechtigt sind seit 27.03.2020 in Phase EINS im Wesentlichen:
    Kleinstunternehmer als natürliche Person, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen mit max. 2 Mio. Euro Umsatz
    Geschäftsführer, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind,
    Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten,
    Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende und Freie Berufe

    Phase EINS: ist derzeit am Laufen und noch bis 31.12.2020 können Mittel für das Monat März in Höhe von 500,– oder 1.000.– beantragt werden, Antrag hier: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

  9. COVID 19- Fonds für Künstler und Kulturvermittler
    Alle Künstlerinnen und Künstler, die beim Härtefallfonds der WKÖ nicht antragsberechtigt sind, können ab 30. März 2020 einen Antrag beim KSVF (Künstler-Sozialversicherungsfonds) einbringen. Die Unterstützung soll die durch Schließungen und Absagen bedingten Einkommensausfälle kompensieren. Antrag hier: https://www.ksvf.at/corona-formulare-service.html
  10. Am 04.04.2020 wurden beschlossen:
    das 3. COVID-19-Gesetz: Aufstockung der Geldmittel für Kurzarbeit und Härtefond,  der Kreis der Anspruchsberechtigten wurde auf Privatzimmervermieter mit privaten Gästezimmern im eigenen Haushalt (höchstens 10 Betten), die nicht der Gewerbeordnung unterliegen, erweitert. Ein Bonus oder einer Zulage, die Beschäftigten für ihren Einsatz während der Corona-Krise gewährt wird, soll bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei bleiben. Änderungen im Unfallversicherungsgesetz sollen sicherstellen, dass Unfälle, die sich im Home-Office ereignen, als Arbeitsunfälle gelten, und zwar unabhängig davon, ob man zu Hause ein abgegrenztes Arbeitszimmer hat oder nicht, u.a.m.
    das 4. COVID-19-Gesetz: Es wird eine Erleichterung geben für Kreditnehmer, die vor dem 15. März 2020 einen Kredit aufgenommen haben und nun von der COVID-19-Pandemie betroffen sind. Die Fälligkeit dieser Zahlungen wird jeweils um drei Monate nach dem vertraglich vorgesehenen Zahlungstag verschoben und bezieht sich nicht nur auf private Kredite, sondern auch auf Unternehmenskredite an Kleinstunternehmen. Für die Dauer der Stundung befindet sich der Kreditnehmer mit der Zahlung dieser Leistungen nicht in Verzug; während dieser Zeit fallen daher keine Verzugszinsen an. Die Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen werden beschränkt. Eine Kündigung eines Mietvertrags wegen eines Mietzinsrückstands aus den Monaten April, Mai und Juni 2020 in Folge der Pandemie wird vorläufig ausgeschlossen. Wichtig auch der Ausschluss von Konventionalstrafen: Konventionalstrafen sind nicht zu entrichten, wenn wegen der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Beschränkungen das Erwerbsleben unmöglicht wird, u.a.m.
    das 5. COVID-19-Gesetz (das staatliche Budget wird aufgestockt).


    Was gerade bevorsteht:

  11. Härtefall Fond des Bundes, Phase ZWEI: startet nach Ostern (wir werden rechtzeitig berichten). Antragsberechtigt sind grundsätzlich dieselben Personen wie in Phase EINS, aber mit folgenden Änderungen:
    Der Kreis der Antragsteller erweitert sich, da Einkommensgrenzen künftig zur Gänze entfallen und Mehrfachversicherungen als auch Nebenverdienste nicht weiter Ausschlussgründe sind.
    In der Phase ZWEI können nun auch Neugründer (Unternehmensgründungen ab 1.1.2020) aus einen Pauschalbetrag beziehen. Die Kriterien der Phase EINS werden ansonsten nicht wesentlich verändert.
    Die Phase ZWEI gewährt einem Zuschuss von max. 2.000 Euro je Monat. Über max. drei Monate wird ein Verdienstentgang (gesamt bis zu 6.000 Euro) abgegolten. Achtung: Der Förderzuschuss aus Phase EINS wird in Phase ZWEI angerechnet. 
    Die Phase ZWEI startet mit 16. April 2020. In der zweiten Phase kann wie gesagt über einen Zeitraum von maximal 3 Monaten eine Unterstützung von bis zu 6.000 Euro von durch COVID-19 wirtschaftlich bedrohte Unternehmen beantragt werden. Dabei wird anteilig auf den Verdienstentgang abgestellt. Im Gegensatz zu Phase EINS entfallen sowohl die Verdienst-Obergrenze als auch die -Untergrenze als Eintrittskriterium. Zum Nachweis der Selbständigkeit muss eine SV-Anmeldung erfolgt sein und im letztverfügbaren Steuerbescheid müssen Einkünfte aus „Selbstständigkeit“ deklariert sein.
    Der Verdienstentgang aus dem aktuellen „COVID-Monat“ (z.B. 16.03. bis 15.04.) im Vergleich zum Einkommen ALT wird mit bis zu 80 % ersetzt und mit 2.000 Euro pro Monat für maximal 3 Monate gedeckelt.
    Die Daten für Umsatz ALT & Einkommen ALT stammen aus dem letztverfügbaren Steuerbescheid bzw. dem Durchschnitt der letzten 3 verfügbaren Steuerbescheide. Der Umsatzeinbruch ist durch die Förderwerber selbst nachzuweisen – beispielsweise durch Registrierkassabelege oder Kontoauszüge. Das Einkommen ALT kann optional nicht nur auf den letzten Steuerbescheid, sondern auf 3 Jahre/Steuerbescheide gerechnet werden, um z.B. Karenzzeiten auszugleichen. Die Anträge werden jeweils monatlich gestellt.

  12. NEU: Der Corona-Hilfsfonds kann von Unternehmen beantragt werden, die ihre wesentliche operative Tätigkeit im Inland ausüben und deren Liquiditätsbedarf in Österreich besteht.
    Der Corona-Hilfsfonds setzt sich aus zwei wesentlichen Teilen zusammen:

    Teil I: Kreditgarantie des Staates
    Die Garantie des Staates in Höhe von 90% für Betriebsmittelkredite sorgt für schnelle Verfügbarkeit von Liquidität. Der Kredit kann drei Monatsumsätze oder höchstens EUR 120 Millionen umfassen und wird mit höchstens 1% (plus Haftungsprovision von 0,25-2%) verzinst. Die Laufzeit beträgt bis zu fünf Jahre und kann nochmals um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Die Auszahlung von Bonuszahlungen ist nur eingeschränkt möglich und darf höchstens die Hälfte des Vorjahresbetrags umfassen. Im Zeitraum 16.3.2020 bis 15.3.2021 dürfen keine Dividenden- bzw. Gewinnausschüttungen erfolgen. Die Antragsstellung für die Betriebsmittelkredite erfolgt ab 08.04.2020 über die Hausbank.

    Teil II: Betriebskostenzuschss
    Von Teil I unabhängig können Unternehmen mit einem Umsatzrückgang von zumindest 40% nach Ablauf ihres Geschäftsjahres einen steuerfreien und nicht rückzahlbaren Betriebskostenzuschuss für bestimmte Fixkosten bis maximal EUR 90 Millionen beantragen. Bei größeren Unternehmen (> 250 Beschäftigte) wird die Möglichkeit eines Zuschusses davon abhängen, ob alle zumutbaren Maßnahmen zum Erhalt von Arbeitsplätzen (insbesondere Corona-Kurzarbeit) gesetzt wurden.
    Dieser Zuschuss ist gedacht für Mieten, unkündbare und notwendige vertragliche Verpflichtungen wie Leasingraten, Lizenzkosten, Strom, Gas, Gebühren für Telefon und Internet, Versicherungen, Zinsen sowie Aufwendungen für verderbliche bzw. saisonale Waren, deren Wert infolge der Krise um mehr als 50% gesunken ist.
    Der nicht rückzahlbare Bundeszuschuss ist abhängig vom im Zeitraum der Krise (16.03.2020 bis zu ihrem Ende) tatsächlich erlittenen Umsatzeinbruch und ist gestaffelt:
    40-60% Einbußen: 25% Zuschuss
    60-80% Einbußen: 50% Zuschuss
    80-100% Einbußen: 75% Zuschuss
    Anträge auf Betriebskostenzuschüsse sind ab 15.4.2020 bis 31.12.2020 über die aws möglich: https://www.aws.at/corona-hilfsfonds/?ref=topnews