Infos zur Covid-19-Kurzarbeit

In den letzten Tagen wurde intensiv wegen der Rahmenbedingungen verhandelt. Viele unklare Punkte der Rechtslage konnten nachgebessert werden. Das AMS hat nun die finale Regelung veröffentlicht.
Es sind neben Lehrlingen und Führungskräften nun auch die Ärzte und Freiberufler dabei.

Müssen Urlaub und Zeitguthaben vor oder während der Kurzarbeit zwingend abgebaut werden? 
Nein, das ist nicht mehr vorgesehen. Der Arbeitgeber ist lediglich dazu angehalten, sich ernstlich um den Abbau von Alturlauben und Zeitguthaben der Arbeitnehmer (auch während des Kurzarbeitszeitraumes) zu bemühen. 
Kommt keine Einigung mit den Dienstnehmern über den Abbau zu Stande ist das einfach nur zu dokumentieren.

Als Voraussetzung reicht der Nachweis (sich daraus einfach berufen) von vorübergehend wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Zusammenhang mit COVID-19 (Corona).


Schrittweise ist für Sie nun folgende Punkte abzuarbeiten:

  1. Der Arbeitgeber füllt die Sozialpartnervereinbarung aus
  2. Übermittlung der Sozialpartnervereinbarung an WKO und Gewerkschaft inkl. kurzer Begründung 
    (Kontaktdaten in der Handlungsanleitung)
  3. Sozialpartner stimmen dem Antrag zu oder senden einen Nachbesserungsauftrag
  4. Der Arbeitgeber füllt AMS Formular (Covid-19-Kurzarbeitsbeihilfe) aus
  5. Die Übermittlung sämtlicher Unterlagen an die Landesgeschäftsstelle des AMS


Im Anhang (und auf unserer Website www.steuerklar.at mit den Details unter TOP AKTUELL CORONA news) finden Sie folgende Formulare und Informationen:

  • Detaillierte Handlungsanleitung und Erläuterungen der WKO
  • Formular Sozialpartnervereinbarung (Einzelvereinbarung)
  • Formular Sozialpartnervereinbarung (Partnervereinbarung)
  • AMS Formular Covid-19-Kurzarbeitsbeihilfe