Neuerlich dringender Aufruf

Nachdem die Gesundheitsbehörden Kenntnis davon erlangt haben, dass ein in Tirol tätiger Entertainer im März sieben Auftritte in Tirol hatte und nun positiv auf das Coronavirus getestet wurde – das Ergebnis lag gestern, Samstag, vor – ergeht ein öffentlicher Aufruf an mögliche Kontaktpersonen: Im Zuge der umfassenden behördlichen Abklärungen wurde bekannt, dass die betroffene Person bereits über einen längeren Zeitraum Symptome einer Atemwegserkrankung aufwies, die mit 28. Februar verstärkt auftraten. Seither sind folgende Auftritte bekannt:

Am 2. und 9. März jeweils um 18.30 Uhr im „Almrausch“, Sölden

Am 4. und 11. März jeweils um 18.30 Uhr im „Cin Cin“, Gerlos

Am 5. und 12. März jeweils um 19.30 Uhr in der „Moskitobar“, Westendorf

Am 13. März um 21.30 Uhr im „Jacobwirt“, Westendorf

Nachverfolgung von erkrankten Personen im Umfeld von engen Kontaktpersonen

Ein eindeutig und mit Sicherheit abgrenzbares Fenster des ansteckungsfähigen Zeitraumes ist aufgrund der länger anhaltenden Symptome im Nachhinein nicht möglich, weshalb die Gesundheitsbehörde vorsorglich einen zeitlich erweiterten Aufruf beginnend mit dem 28. Februar unternimmt. „Im Zuge des Aufrufes geht es auch darum, erkrankte Personen in zweiter oder dritter Linie zu erreichen. Personen, die an den genannten Terminen in den Lokalen waren bzw. im Zuge dieser Auftritte Kontakt mit dem Entertainer hatten und erkrankten, sind unter Berücksichtigung der 14-tägigen Inkubationszeit heute bei einem milden Verlauf größtenteils wahrscheinlich wieder gesund“, sagt Anita Luckner-Hornischer von der Landessanitätsdirektion und fasst zusammen: „Konkret rufen wir auf: Sollte sich jemand an den genannten Terminen in den jeweiligen Lokalitäten aufgehalten haben und bei sich selbst bzw. in Folge im eigenen Umfeld seit dem 28. Februar Erkrankungen wie Fieber, Husten oder Atemnot festgestellt haben, gilt es, sich an die jeweilige Bezirkshauptmannschaft zu wenden.“

Coronavirus: Meldepflichtige Krankheit

Die Gesundheitsbehörden weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Coronavirus laut dem Epidemiegesetz des Bundes zu den meldepflichtigen Krankheiten zählt, die an die jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden gemeldet werden müssen. Wird eine Erkrankung trotz Kenntnis bzw. trotz konkretem Verdacht im Zuge der umfangreichen bestehenden Informationslage nicht gemeldet, kann dies Verwaltungsstrafen sowie strafrechtliche Konsequenzen haben.