Epidemiegesetz für alle Betriebe denkbar

1. Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz für alle Betriebe denkbar

Hinsichtlich der Betroffenheit von sonstigen Unternehmern außerhalb der klassischen Tourismus- und Gastronomiebetrieben wird auf die Verordnungen aller BHs Nummer 129 bis Nummer 137 des Boten für Tirol 2020 verwiesen.

Diese Verordnungen regeln das sofortige Verlassen des Landesgebietes für alle Personen, die keinen eigenen Wohnsitz im Inland haben, sowie ein grundsätzliches Verbot des Verlassens des eigenen Wohnsitzes.
Die verordneten Verkehrsbeschränkungen sind auf Basis des Epidemiegesetzes erlassen worden. Daraus ergibt sich, dass für den gegenständlichen Fall zweifelsfrei eine völlig ordnungsgemäß verordnete Verkehrsbeschränkung nach dem Epidemiegesetz vorliegt.
§ 32 Abs. 1 Z. 7 Epidemiegesetz regelt ausdrücklich, dass für entstandene Vermögensnachteile von Personen eine Entschädigung zusteht, wenn „sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind“.

Ein entsprechender Anspruch auf einen faktischen Verdienstentgang ist also durchaus begründet. Die Sonderregelungen für das Paznauntal, St Anton und Sölden sind noch strenger: Sie verbieten das Verlassen des Quarantänegebietes auch dann, wenn sich die Arbeitsstelle eines Betroffenen außerhalb der Sperrzone befindet.
Das Epidemiegesetz und der dort verankerte Ersatzanspruch fällt durch das COVID 19 Maßnahmengesetz aber nicht zur Gänze weg. Er bleibt erhalten, wenn zwar kein Verbot zum Betreten einer Betriebsstätte ausgesprochen wurde, aber der Gewerbetreibende wegen Verkehrsbeschränkungen in einer Sperrzone festsitzt und deshalb das Gewerbe nicht (eingeschränkt) ausgeübt werden kann. Denkbar ist auch, dass Betriebe massive Verdiensteinbußen haben, da Kundenkontakte durch die Verkehrsbeschränkungen nicht erfolgen konnten. 
Auch könnte man einen Ersatzanspruch für den Verdienstentgang bei Veranstaltungen überlegen, die wegen des Verbots der Ansammlung von Menschenmassen entfallen müssen. Diese fallen wohl nicht unter das Covid-19 Maßnahmengesetz, weshalb hier ein Entschädigungsanspruch nach dem Epidemiegesetz denkbar ist. Ein Ersatzanspruch ist grundsätzlich für Personen gegeben, wenn einem Bewohner (Unternehmer) einer bestimmten Ortschaft durch eine Verkehrsbeschränkung ein Verdienstentgang entstanden ist.

Da sich somit gleich mehrere Ansatzpunkte aus den erläuternden Bemerkungen zum Gesetz finden, die einen Anspruch begründen, kann das nur heißen, dass hier auch für all jene Personen Entschädigung nach dem Epidemiegesetz gefordert werden sollte, die nicht von den „Gastronomieverordnungen“ betroffen sind, aber sehr wohl von den „Wohnsitzverordnungen“. 

Diese wurden ja ursprünglich für sieben Tage ausgesprochen und dann mit der bekannten 2. Verordnungswelle nach vier Tagen wieder beseitigt. Vorsichtigerweise sollte man aber auch hier die gesamten acht Tage anmelden.
Davon ausgenommen wären nur Betriebe mit Dienstleistungen oder Waren, bei denen ein konkreter Verdienstentgang, aufgrund der Art und Weise der erbrachten Leistung, im konkreten Verordnungszeitraum von vornherein denkunmöglich ist (da keine Erwerbsbehinderung denkbar)
zb. Faschingsartikelverkäufer, Weihnachtsdeko, Freischwimmbad, Bergführer für Sommertouren usw. 
Für alle anderen, die geschäftlich grundsätzlich schon vom Verbot des Verlassens des Wohnortes geschäftlich betroffen waren, ist der entsprechende Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz ersatzfähig.
Wir raten daher allen Klienten sich rasch zu überlegen, ob ein solcher Anspruch in Frage kommt und gegebenenfalls noch im April anzumelden. Bei Unklarheiten können sie mit uns Kontakt oder ihrem betreuenden Anwalt auf nehmen. Ihr Anwalt sollte jedenfalls entscheiden, ob er einen Ersatzanspruch als gegeben ansieht oder nicht. Wir können hinsichtlich der Ermittlung der Entschädigungssumme beratend beistehen.

2. Fixkostenzuschüsse zum Ausgleich des durch Umsatzausfälle erlittenen wirtschaftlichen Schadens
Die Registrierung für einen Fixkostenzuschuss wird ab Anfang Mai (bis spätestens 31.12.2020) bei der AWS möglich sein. Die Registrierung ist Voraussetzung für den späteren Auszahlungsantrag (bis 31.8.2021 möglich). Die Richtlinien mit den Details sind derzeit in Ausarbeitungen. Es gibt daher auch noch keine Musterformulare. https://www.aws.at/fixkostenzuschuss-1/?ref=topnews