Vergütung für den Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz…

…setzen klar zuordenbare Betriebsschließungen, Betriebsbeschränkungen Verkehrsbeschränkungen oder Quarantänemaßnahmen der Behörde für einen Betrieb voraus. 

Die Einordnung der behördlichen Maßnahmen unter das Epidemiegesetz 1950 und die aktuell beschlossenen Gesetze (COVID 19) ist derzeit auch nach Meinung von Experten nicht eindeutig möglich.  

Grundlage des Anspruches?

Natürlichen und juristischen Personen sowie einer OG, KG ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
O sie wegen Krankheit abgesondert worden sind (Quarantäne), oder
O ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit untersagt worden ist, oder
O sie in einem im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder
O sie ein Unternehmen betreiben, das in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder 
O sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen (Paznaun, St. Anton, Sölden) verhängt worden sind,
und dadurch ein klar zuordenbarer Verdienstentgang eingetreten ist.

ZEITRAUM

Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von den oben genannten behördlichen Verfügungen umfaßt ist, also vom Tag der Verfügung der obigen Maßnahmen der Behörde bis zu deren Aufhebung.

Beginn und Ende des Zeitraumes ist für jeden Betrieb einzeln zu prüfen je nach Ort des Unternehmens sind nämlich meist unterschiedliche und zeitlich abweichende Maßnahmen in Kraft.

Bezirk Landeck: 10.03.2020 und weiters: https://www.tirol.gv.at/buergerservice/kundmachungen/bezirkshauptmannschaften/bh-landeck/

Bezirk Imst Sölden 17.03.2020 und weiters:  https://www.tirol.gv.at/meldungen/meldung/artikel/hotline-update-verdienstentgang-verordnungen-bezirkshauptmannschaft-imst/

Alle anderen Bezirke: https://www.tirol.gv.at/buergerservice/kundmachungen/bezirkshauptmannschaften/

Es ist Beginn und Ende somit unbedingt individuell für jeden Betrieb zu prüfen!

Die Bezirkshauptmannschaften haben mit 26.03 ihre Verordnungen, die im wesentlichen Verkehrsbeschränkungen nach dem Epidemiegesetz verfügt haben, vorzeitig aufgehoben um Rechtsansprüche nach dem Epidemiegesetz zu beenden. Verordnungen nach dem neuen COVID 19 Gesetz gewähren bekannterweise keine Rechtsansprüche auf Entschädigung mehr.

Gleichzeitig wurden Fristen in behördlichen Verfahren bis 30.04.2020 vom Bund unterbrochen und pikanterweise aber NICHT die Fristen des Epidemiegesetzes. Diese Vorgangsweisen werden noch verfassungsrechtlich zu prüfen sein.

FRIST 

Die Bezirkshauptmannschaften haben mit 26.03 ihre Verordnungen, die im wesentlichen Verkehrsbeschränkungen nach dem Epidemiegesetz verfügt haben, vorzeitig aufgehoben.

Man muss daher jedenfalls davon ausgehen (auch wenn begründete Zweifel bestehen), dass der Fristlauf mit 26.03.2020 begonnen hat und somit binnen sechs Wochen ein Antrag auf Entschädigung bei der zuständigen BH einzubringen ist. Danach erlischt der Anspruch.

WER ist anspruchsberechtigt?

A.    Die Vergütung für Dienstnehmer, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den Lohn/Gehalt wie im Betrieb üblich weiterhin auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung (auch der Zuschlag gemäß Bauarbeiterurlaubsgesetzes), ist vom Bund zu ersetzen. Der Unternehmer hat daher den Anspruch in Folge geltend zu machen.

B.     Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmer ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen (Verdienst wie üblicherweise bisher!) zu bemessen.

WIE erfolgt die Berechnung eines Verdienstentgangs bei Unternehmern?

Es gibt keine Berechnungsformel und keine amtliches Antragsformular, aber es zeichnen sich 2 WEGE ab:

1.      Durchrechnungszeitraum des vergleichbaren Einkommens bei Unternehmen/Selbständigen: Nach einem Erlass des BMGFJ ist für die Bemessung des Ersatzanspruches gemäß § 32 Abs 4 EpG ein Vergleichszeitraum von zwei Monaten heranzuziehen. Allerdings kann sich dies bei saisonbedingt schwankenden Einkommen (zb Gastronomie/Hotelerie) als problematisch erweisen. Wiederum meint eine Entscheidung des Verwaltungssenates, dass im Idealfall zwei volle Bilanzjahre einander gegenüber gestellt werden sollten. Hier wird man aus der Buchhaltung die Daten gewinnen müssen und tagweise herunterbrechen müssen.

2.      Verlorene Erlöse für den Zeitraum der Beschränkungen wie Stornierungen und entgangene Tageslosungen (zb. Getränke, Speisen, a´la carte, Wellness, Waren, Massagen) in diesem Zeitraum (Schnitt) sollten von Ihnen (mit Nachweis) aufgelistet werden. Davon werden die üblichen operativen variablen Kosten laut Buchhaltung abgezogen. Lohn- und Gehaltskosten (inkl. Sonderzahlungen) im Zeitraum der Beschränkung werden auch entschädigt, wenn diese an den Dienstnehmer auch ausbezahlt wurden. Diese Daten können aus unserer Lohnverrechnung abgezogen werden, wenn wir Dienstnehmer und genaue Zeiträume übermittelt bekommen.

Wir beraten sie gerne wie sie Vergütungsberechnungen durchführen können und weisen darauf hin, dass es keine pauschale Aussagen geben kann, da je nach Ort und Betriebsart des Unternehmens die Möglichkeiten variieren. 
………… ihr steuerklar team